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Vertriebspartner-Vertrag


VERTRIEBSPARTNER-VEREINBARUNG

 

 

Abgeschlossen zwischen der

 

FIXXIT GmbH,

Ossiacher Zeile 39

9500 Villach

 

im nachfolgenden kurz „Auftraggeber“ genannt, einerseits und

 

Herrn/Frau/Firma

 

…………………………………………..……

 

…………………………………….………….

 

…………………………………….………….

Vermittelt durch Vertriebspartner …………………………………………………………….

 

im nachfolgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt, andererseits wie folgt:

 

Präambel

 

Geschäftsgegenstand des Auftraggebers ist die Vermittlung von Energiekunden (Strom, Gas, Energieoptimierungsprodukte & Photovoltaik) zu einem oder mehreren Partnerunternehmen im Bereich der Energieversorgung sowie Energieprodukte zum Zwecke der Optimierung der Energiekosten.

Der Auftragnehmer übernimmt es aufgrund der vorliegenden Vereinbarung, für den Auftraggeber Privatpersonen oder Unternehmen zu kontaktieren, diese über die Vorteile des Wechsels des Energieanbieters und oder Erwerb einer Photovoltaikanlage zu informieren und mittels der Unterlagen des Auftraggebers einen positiven Geschäftsabschluss (in Form eines Wechsels des Kunden zum angebotenen Energieversorger bzw Erwerb eines Energieoptimierungsproduktes oder einer PV Anlage (geliefert und montiert durch einen Drittanbieter)) herbeizuführen, ohne ständig damit betraut zu sein. Der Auftragnehmer ist demgemäß auch nicht verpflichtet, tätig zu werden.

 

1. Vermittlungstätigkeit - Rechtseinräumung

 

Dem Auftragnehmer wird durch den Auftraggeber das Recht eingeräumt im gesamten Gebiet der Europäischen Union hinsichtlich des Geschäftsgegenstandes des Auftraggebers zu entfalten. Er ist jedoch nicht alleiniger Inhaber dieses Rechtes. Der Auftraggeber übt selbst auch Vertriebstätigkeiten aus, außerdem wird weiteren Auftragnehmern das Recht zur Vermittlung von Kunden im Vertragsgebiet (siehe Punkt 2.) eingeräumt.

 

Wird der Auftragnehmer tätig, wozu dieser – wie bereits festgehalten - schon mangels ständiger Betrauung nicht verpflichtet ist, so gilt folgendes als Bedungen:

 

·        Der Auftragnehmer ist nicht ausschließlich für den Auftraggeber tätig.

 

·        Der Auftragnehmer hat die Tätigkeit grundsätzlich selbst auszuüben, kann sich aber durch einen gleichwertigen Vertriebsmitarbeiter vertreten lassen, wobei der Auftraggeber das Recht hat, diesen abzulehnen.

 

·        Der Auftragnehmer entwickelt seine Tätigkeit selbstständig. Wird der Auftragnehmer tätig, so hat er die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu wahren.  

·        Der Auftragnehmer hat selbst und auf eigene Rechnung für die zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit erforderlichen wesentlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen.

 

·        Der Auftragnehmer hat sämtliche Spesen und sonstigen Ausgaben die im Rahmen seiner Tätigkeit anfallen selbst zu tragen. Ein Anspruch auf eine Vergütung gegenüber dem Auftraggeber besteht nicht.

 

·        Der Auftragnehmer ist nicht zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen und auf Rechnung des „Auftraggebers“ berechtigt. Er hat den potentiellen Kunden hierüber nachweislich aufzuklären. Der Abschluss von Rechtsgeschäften bleibt dem „Auftraggeber“ bzw. seinen Partnerunternehmen alleine vorbehalten.

 

·        Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss und die Ausführung von vermittelten Geschäften. 

 

·        Der Auftragnehmer hat alle ihm bekanntwerdende Umstände, welche die Kreditwürdigkeit eines Kunden in Frage stellen könnten, dem Auftraggeber mitzuteilen.

 

·        Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das Ergebnis seiner Tätigkeiten eine geeignete Grundlage für die weitere Bearbeitung durch den Auftraggeber darstellt.

 

2. Vertriebsgebiet

 

Die Ermächtigung vermittelnd tätig zu werden bezieht sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union.

 

3. Kein Konkurrenzverbot

 

Der Auftragnehmer unterliegt keinerlei Konkurrenzverbot. Er darf jedoch, sollte er für andere Auftraggeber tätig werden, welche im selben Segment wie der Auftraggeber tätig sind, bereits dem Auftraggeber vermittelte Kunden nicht zum anderen Auftraggeber vermitteln.

 

Bei Verletzung dieser Verpflichtung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen erste Aufforderung hin eine verschuldensunabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, Konventionalstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

 

4. Provision und Provisionsabrechnung

 

Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes, aber nur dann, wenn der Auftraggeber bzw. seine Partnerunternehmen das Geschäft ausgeführt haben (zB bei Produktkäufen nach Ende der Rücktrittsfrist des Kunden (dzt. 14 Tage nach Erhalt des Produktes)).

 

4.1. Höhe der Provision:

Die Höhe der Provision wird im Marketingplan geregelt. Dieser stellt einen integrierten Bestandteil dieser Vereinbarung dar und wird als Beilage ausgefolgt.  Mit Unterfertigung dieses des Vertrages erklärt der Vertriebspartner ausdrücklich, diesen gelesen und verstanden zu haben. Der Marketingplan kann vom Unternehmen abgeändert werden und wird dann im Backoffice der Webseite bekanntgegeben.

4.2. Abrechnung der Provision:

Die Abrechnung der Provision hat für jeden Kalendermonat spätestens bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen.

Der laut Abrechnung dem Auftragnehmer zustehende Provisionsbetrag ist binnen 14 Tage nach Rechnungslegung zahlbar. Es gilt jedoch als vereinbart, dass eine Auszahlung erst vorgenommen wird, sobald der Auszahlungsbetrag den Wert von 100 € übersteigt.

Reklamationen betreffend die Abrechnung sind binnen 14 Tagen ausschließlich an die Geschäftsleitung der Fixxit GmbH schriftlich zu richten, andernfalls wird die Abrechnung für korrekt befunden.

 

4.3. Entfall der Provision:

Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber bzw. seinem Partnerunternehmen nicht ausgeführt wird.

 

4.4. Provision nach Beendigung des Vertragsverhältnisses:

Für Neuvermittlungen, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, gebührt dem Auftragnehmer nur dann eine Erfolgsprovision, wenn die verbindliche Vertragserklärung des Kunden dem Auftraggeber noch vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses zugegangen ist.

Grundsätzlich gebührt dem Auftragnehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus Umsätzen, die der Auftraggeber mit durch den Auftragnehmer vermittelten Kunden erzielt, nur noch für den Zeitraum von zwei Monaten eine „Folgeprovision “.

 

5. Abgaben und Sozialversicherung

 

Hiermit wird ausdrücklich vereinbart, dass die Versteuerung der Provision dem Auftragnehmer unterliegt. Für die Abfuhr von allfälligen Sozialversicherungsbeiträgen bzw. den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hat der Auftragnehmer selbst Sorge zu tragen.

 

Vor Aufnahme der Tätigkeit wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber daher

·        seine Steuernummer  ………………………………….

·        seine UID.- Nr.: ………………………………….

·        sowie seine Sozialversicherungsnummer ……………………….

 

Bekannt geben!

Der Auftragnehmer bestätigt an dieser Stelle ausdrücklich, dass

a)     er zum Auftraggeber in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis steht und ein solches durch diesen Vertrag auch nicht entsteht.

b)     er in die Organisation des Auftraggebers nicht eingebunden ist oder wird, diesem nicht weisungsgebunden und auch an keine Arbeits- oder Urlaubszeit gebunden ist.

c)     er im Besitz eines aufrechten Gewerbescheines für „Handel u. Handelsagent“ ist. Eine Kopie des Gewerbescheins wird dem Auftraggeber nach Aufforderung zur Verfügung gestellt.

 

d)     er keine Verpflichtung hat, an einen vorgegebenen Ort tätig zu werden und er daher seine Tätigkeit vollkommen ortsungebunden, nach seiner freien und eigenen Zeiteinteilung ausüben kann.


6. Vertragsdauer und Kündigung

 

Diese Vereinbarung tritt am  ………………..  in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

Das hier begründete Vertragsverhältnis kann von jeder Vertragspartei jederzeit (in Schriftform – am Postweg eingeschrieben) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen für beendet erklärt werden.

 

Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner einen Schaden herbeizuführen geeignet ist (zB. mangelnde Abschlussmöglichkeit) und es dem beendigungswilligen Vertragspartner zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist, längstens jedoch für 14 Kalendertage fortzusetzen, ist er dazu auch verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn in der Beendigungserklärung hierauf bereits Rücksicht genommen wurde (zB.: Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Wirkung zu einem 14 Tage nach Zugang der Beendigungserklärung gelegenen Termin).

 

Der Vertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem der beiden Vertragspartner aus wichtigem Grund gelöst werden.

 

Folgen der Vertragsbeendigung:

Nach Eintritt des Vertragsendes, aus welchem Grund auch immer, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen unverzüglich zurückzustellen. Er ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, vermittelnd tätig zu werden oder die ihm während des aufrechten Vertragsverhältnisses gestattete Nutzung von Werbematerialien etc. weiterhin zu verwenden.

 

7. Sonstiges

 

7.1. Aufrechnung:

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers berechtigt. Der Auftragnehmer kann lediglich solche Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber aufrechnen, die der Auftraggeber entweder schriftlich ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig mittels gerichtlicher Entscheidung festgestellt wurden.

 

7.2. Marketing
Der Auftragnehmer muss sämtliche Marketingunterlagen vor Verwendung bzw Veröffentlichung dem Auftraggeber zur Genehmigung vorlegen.

 

7.2. Anwendbares Recht:

Der gegenständliche Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Festgehalten wird, dass das Handelsvertretergesetz auf den vorliegenden Vertrag keine Anwendung findet, zumal der Auftragnehmer auch – mangels ständiger Betrauung – kein Handelsvertreter im Sinne des § 1 Handelsvertretergesetz ist.

 

7.3. Schriftformgebot:

Der vorliegende Vertrag, wie auch Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von der so bedungenen Formgebundenheit. Die Vertragsparteien kommen überein, dass dem Erfordernis der Schriftform auch dann Genüge getan wird, wenn die Beurkundung mittels Fax oder per E-Mail erfolgt.

 

7.4. Salvatorische Klausel:

Sollten sich einzelne Bestimmungen des vorliegenden Vertrages als nicht wirksam erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Regelung hat vereinbarungsgemäß eine solche gültige Regelung zu treten, die ihrem Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.

 

7.5. Gerichtsstand:

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das jeweilig sachliche zuständige Gericht in Villach vereinbart.

 

7.6 Geheimniswahrung:

Der Auftragnehmer als auch seine Mitarbeiter oder Partner verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bereits bekannt gewordenen oder in Hinkunft bekanntwerdenden Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, vollste Verschwiegenheit zu bewahren, dies auch nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses.

 

 

Villach am, …………………………………..

 

 

 

 

 

Auftragnehmer

 

Auftraggeber (FIXXIT)